Vereinssatzung

Förderverein Tansania-Schulpartnerschaft am Gymnasium Neu Wulmstorf e.V.

SATZUNG

Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 19.06.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Tansania-Schulpartnerschaft am Gymnasium Neu Wulmstorf“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 21629 Neu Wulmstorf.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Schulpartnerschaft zwischen dem Gymnasium Neu Wulmstorf in 21629 Neu Wulmstorf, Deutschland, und
der Kishoju Secondary School in Muleba, Tansania, im Sinne der jeweils aktuellen Partnerschaftsvereinbarung (“Partnership Agreement“).

Die wichtigsten Elemente dieser Partnerschaft sind:

(a) Die Verbreitung ideeller Werte an den Partnerschulen, wie z.B. gegenseitiges Verständnis für die Menschen und ihre Kultur im jeweils anderen Land sowie die Wichtigkeit von Bildung und Erziehung für die Zukunft der Jugendlichen.

(b) Die finanzielle Förderung der Partnerschule in Tansania durch die Übernahme von Patenschaften für bedürftige Schüler/innen und durch Bereitstellung von Mitteln für Projekte, die die Arbeitsbedingungen an der Kishoju Secondary School verbessern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Verein gestaltet die Partnerschaft in Abstimmung mit der Schulleitung am Gymnasium Neu Wulmstorf.

a) Er organisiert die Zusammenarbeit mit der Partnerschule in Tansania, insbesondere die Kommunikation mit der dortigen Schulleitung und weiteren
Verantwortlichen.

b) Er wirbt Spendengelder ein, verwaltet und verwendet sie, um Patenschaften für bedürftige Schüler und Projekte zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Tansania zu finanzieren.

c) Er entscheidet in Abstimmung mit der Schulleitung Partnerschule, welche der gewünschten Projekte durch Finanzmittel gefördert werden und wie überprüft werden kann, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet werden.

d) Er informiert regelmäßig die Schulöffentlichkeit am Gymnasium Neu Wulmstorf (Schüler-, Eltern- und Lehrerschaft) über die inhaltliche Arbeit und die
Verwendung der finanziellen Mittel.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins können alle aktiven und ehemaligen Lehrkräfte des Gymnasiums Neu Wulmstorf sein sowie weitere Personen, deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt und die vom Verein dazu eingeladen werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen und sollen den Namen und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Über den Antrag von Lehrkräften des Gymnasiums entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme weiterer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid, der schriftlich zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Diese ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

(1) mit dem Tod des Mitglieds;

(2) durch freiwilligen Austritt; dieser muss gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) durch Streichung von der Mitgliederliste; diese kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem Mitglied eine Kopie des schriftlichen Ausschließungsantrags einschließlich seiner Begründung zuzustellen und ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Ausschließungsantrag und ggf. erfolgte Stellungnahme des Mitglieds sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben bevor sie über den Antrag entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden und bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens eines/einer Vorsitzenden, vertreten.

(4) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1500,– Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(1) Förderung der Schulpartnerschaft im Sinne von § 2 (1) und Durchführung der in § 2 (2) genannten Maßnahmen;

(2) Erledigung der laufenden Angelegenheiten, insbesondere der Kommunikation mit der Partnerschule und innerhalb des Gymnasiums Neu Wulmstorf;

(3) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

(4) Einberufung der Mitgliederversammlung;

(5) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

(6) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung eines Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und eines Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;

(7) Erstellung eines Jahresberichts über die Aktivitäten des Vereins;

(8) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;

(9) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, sofern nicht in § 3 etwas anderes geregelt ist.

(10) Ausstellung von Spendenbescheinigungen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Im Allgemeinen fasst der Vorstand seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen und geleitet. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Sitzung.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Stimmrecht: In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Falls ein Mitglied verhindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann er/sie ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein/ihr Stimmrecht auszuüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen nicht anwesender Mitglieder vertreten.

(2) Zuständigkeiten: Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

2. Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;

4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;

5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

7. Vorschläge und Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten der Schulpartnerschaft.

8. Aufnahme neuer Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind.

(3) Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Email- oder Post-Adresse versandt wurde.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Durchführung Außerordentlicher Mitgliederversammlungen gelten dieselben Bestimmungen wie für Ordentliche Mitgliederversammlungen.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Tagesordnung machen und auch nach Versand der Tagesordnung können weitere Vorschläge zur Ergänzung oder Änderung eingebracht werden, jedoch nur bis zum Beschluss der Tagesordnung im ersten Teil der Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Sitzung in schriftlicher Form vorgelegt werden.

(6) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der/die Schulleiter/in des Gymnasiums Neu Wulmstorf und seine/ihre ständige Vertreter/in haben das Recht zur Teilnahme. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.

3. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiterin bestimmt.

4. Die Abstimmung erfolgt i.d.R. offen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1 anwesendes Mitglied dies beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird diese Quote nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(7) Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es sind folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse der Beschlussfassung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern diese nichts anderes beschließt, sind die 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Neu Wulmstorf, mit der Bestimmung, es nur für Zwecke zu verwenden, die von der Gesamtkonferenz zu beschließen sind.

Die vorstehende Satzung wurde am 19.06.2017 errichtet.
i. A. der Gründungsversammlung
gez. Peter Lindemann

 


 

• Beschluss der Satzung und Wahl des ersten Vorstands durch die
Gründungsversammlung am 19.06.2017

• Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister durch Claus-Christian Seddig,
Rechtsanwalt und Notar bei Runtemund und Partner GBR, Az 16 2016 000224-p

• Vereinsregisteranmeldung beim Amtsgericht Tostedt, UR. NR. 263/2017

• Unterzeichnet durch die Mitglieder des ersten Vorstands:
– 1. Vorsitzender: Klaus Fischer
– 2. Vorsitzender: Okka Wrede
– Schatzmeister: Willi Gieselberg
– Schriftführer: Peter Lindemann